Satzung
§ 1
Der Verein führt die Bezeichnung: Schützengesellschaft Emersleben von 1851 e. V.
Er hat seinen Sitz in Emersleben. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile des Vereins erhalten.
Aufgabe des Vereins ist es, den Schießsport zu fördern unter Ausschaltung jeglicher politischer Betätigung. Dieser Zweck soll erreicht werden, indem ein tüchtiger Nachwuchs im Schießsport herangebildet und die Jugend für schießsportliche Belange interessiert wird.
§ 3
In die Vereinigung können alle am Schießsport interessierten Personen eintreten, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Neu aufgenommene Mitglieder müssen eine Probezeit von einem Jahr durchlaufen.
§ 4
Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag des Bewerbers. Bei Personen unter 18 Jahren muss ein Erziehungsberechtigter den Antrag unterschreiben.
Über die Aufnahme eines Antragstellers entscheidet der Vorstand. Ohne Angabe von Gründen kann der Antrag abgelehnt werden.
Vom Schriftführer ist jedes Jahr jedes Mitglied über den Kreisschützenverband dem Landesschützenverband zu melden. Vom Vorstand kann, falls es die Lage erfordert, eine Aufnahmesperre angeordnet werden.
§ 5
Bei Eintritt in die Vereinigung ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Betrag ist bei Abgabe des schriftlichen Antrages beim Kassierer zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt. Die Beitragszahlung ist eine Bringepflicht, hat im laufen Kalenderjahr bis spätestens 30. September zu erfolgen und ist von jedem Mitglied zu zahlen. Beitragsänderungen können nur durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder müssen für die Änderung stimmen.
§ 6
Die Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Austrittserklärung beendet werden. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen, jedoch spätestens bis 30. September des jeweiligen Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft erlischt jedoch erst am Ende des Kalenderjahres. Bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres ist auch vom Mitglied der volle, fällige Beitrag zu zahlen, weil für jedes Mitglied die Versicherungsbeiträge an den Landes- und Kreisverband entrichtet werden müssen. Ist ein Mitglied drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres mit der Beitragszahlung im Rückstand und kommt trotz Mahnung der Zahlungsaufforderung nicht nach, kann es aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Der Beitragsrückstand ist jedoch zu zahlen. Bei ehrenrührigen Handlungen eines oder mehrerer Mitglieder entscheidet der Vorstand über deren Ausschluss aus der Vereinigung.
§ 7
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand beschlossen. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Die Jahreshauptversammlung findet im Januar statt. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Der Verlauf der Versammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern der Versammlung zu unterschreiben. In dringenden Fällen – ungewöhnliche Vorkommnisse, Satzungsänderungen oder dergleichen – kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Im Falle einer Satzungsänderung müssen Dreiviertel der erscheinenden Mitglieder der Änderung zu stimmen. Verlangen die Mitglieder die Einberufung einer Versammlung, müssen 20 Prozent der Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag stellen, aus dem Zweck und Gründe ersichtlich sind.
Am ersten Dienstag im Monat findet eine Vorstandssitzung statt. Hier können schriftliche Anfragen eingereicht und evtl. vom Vorstand gleich entschieden werden.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet. Falls beide fehlen, bestimmt der Restvorstand den Versammlungsleiter. Kommt keine Einigung zustande, beschließt die Versammlung, wer den Vorsitz führt.
§ 8
Zum Geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
Zum Gesamtvorstand gehören (außer dem geschäftsführenden Vorstand):
1. Schriftführer
1. Schießsportleiter
2. Schießsportleiter
1. Jugendwart
2. Jugendwart
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden alle zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung öffentlich oder geheim gewählt. Zum geschäftsführenden Vorstand und Gesamtvorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens zwei Jahre Mitglied der Schützengesellschaft sind.
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Jeden ersten Dienstag im Monat findet eine Vorstandssitzung statt. Der Verhandlungsstoff ist zu protokollieren.
Eine vorzeitige Amtsniederlegung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist nur zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit kann durch Versammlungsbeschluss die Abberufung – Abwahl – des Gesamtvorstandes erfolgen. Von den anwesenden Mitgliedern müssen mindestens 50 Prozent für die Abberufung stimmen.
Falls kein kommissarischer Vorstand bestimmt wird, führt der alte Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
§ 9
Das Schießgeld wird an den jeweiligen Tagen vom Schießsportleiter oder von einem eingesetzten Vertreter kassiert. Die Höhe desselben wird vom Vorstand festgelegt. Es richtet sich nach der Schusszahl und der Waffenart.
§ 10
Um gegen vorkommende Schadensfälle gesichert zu sein, hat die Gesellschaft durch ihre Mitgliedschaft beim Deutschen Schützenbund e. V. eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Gegen Diebstahl und Einbruch ist vom Vorstand eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Die anfallenden Prämien werden von den eingegangenen Beitragsgeldern gezahlt.
§ 11
Zu jeder Mitgliederversammlung ist vom Kassierer ein Kassenbericht zu geben, unter Vorlage des Kassenbuches. Für die Vereinsgelder haftet der geschäftsführende Vorstand.
§ 12
Zeichnungsberechtigt für den Verein bei Einnahmen und Ausgaben ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, jeweils einer von beiden, zusammen mit dem 1. Kassierer.
§ 13
Die Kassenrevisoren werden für zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern gewählt. Sie haben nach erfolgter Prüfung einen Kassenbericht zu geben. Bei unvermuteter Kassenprüfung bestimmen der 1. und 2. Vorsitzende die Revisoren.
§ 14
Die angeschafften und Gesellschaft gespendeten Gegenstände sind Vereinseigentum. Hierzu gehören auch Schützendekorationen.
§ 15
Veranstaltungen wie Schützenfest, Vergnügen und Preisschießen werden vom Gesamtvorstand beschlossen. Die Teilnahme an Veranstaltungen fremder Vereine erfolgt freiwillig, jedoch ist eine rege Beteiligung erwünscht.
§ 16
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese beschließt dann mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Im Falle einer Auflösung, Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Inventar und Vermögen der Gemeinde Emersleben mit der Auflage zu, es einer wiederentstehenden Schützengesellschaft Emersleben zu überantworten, der gewillt ist den § 2 dieser Satzung zu erfüllen und diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Jeder Schütze hat beim Schießen den Anordnungen und Weisungen des Aufsichtshabenden Folge zu leisten.
§ 18
Jedes Mitglied erhält gegen Unterschriftsleistung eine Satzung ausgehändigt. Es bekundet damit, dass es vom Inhalt der Satzung Kenntnis genommen hat.
§ 19
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung des Vereins am 25. März 1993 beschlossen, am 19. Januar 2001 als Satzungsneufassung errichtet und in den Mitgliederversammlungen vom 18. Januar 2002 und vom 28. Januar 2011 geändert worden.